
| Schönheitsreparaturen |
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Steht ein Mieterwechsel an, ist für den Vermieter die Frage der Renovierung mitunter Anlass für Streit. Die Frage, wer die Schönheitsreparaturen und in welchen Fristen übernimmt, muss daher im Mietvertrag unbedingt geregelt werden. Achtung! Nach einem BGH-Urteil vom 5.4.2006 sind starre Renovierungsfristen unwirksam. Auch farblich darf der Mieter seine Wohnung selbst gestalten, allerdings müssen die Mieträume bei Mietende farblich den herkömmlichen Geschmacksvorstellungen angepasst werden. |